Steuerreform macht Dienstradmodell möglich

Steuerreform macht Dienstradmodell möglich

In Sachen Diensträder hat das Parlament eine wichtige Entscheidung gefällt: Als Teil der Ende September beschlossenen Steuerreform wird der Dienstgeber beim Erwerb von Dienstfahrrädern mit oder ohne Elektroantrieb ab Jänner 2020 vorsteuerabzugsberechtigt sein. ArbeitnehmerInnen sind sogar zur Gänze sachbezugsbefreit,wenn sie vom Arbeitgeber ein Dienstrad auch für private Fahrten bekommen. Damit ist Österreich bereit für ein rundum vorteilhaftes Dienstrad-Modell ab Jahreswechsel!

Vorgeschichte: Ungleichstellung und Grauzone

Unter einem Dienstrad-Modell wird verstanden, dass ArbeitnehmerInnen vom Arbeitgeber ein Fahrrad zur Verfügung gestellt bekommen, das sie auch privat nutzen können, entweder mit oder ohne Kostenbeitrag der NutzerInnen. In Österreich sind jedoch derzeit Fahrräder und E-Bikes (steuerrechtlich „Krafträder“) noch nicht voll vorsteuerabzugsberechtigt bzw. lohnsteuerbefreit – im Gegensatz zu Elektroautos. Die Sachbezugsbefreiung von Fahrrädern ist war bisher eine rechtliche Grauzone, die nur auf Gutachten und Fachmeinungen gestützt war. Wir hatten über die unerfreuliche Situation hier im Juli berichtet. Das änderte sich nun mit dieser Steuerreform und der Bundesgesetzblatt-Verordnung 314 vom 31.10.2019 zur „Änderung der Sachbezugswerteverordnung“, dass für E-Bikes ein „Sachbezugswert von Null anzusetzen“ ist (Details unten bzw hier im PDF).

Bei der finanzsteuerrechtlichen Frage des Vorsteuerabzuges, die betriebswirtschaftlich sehr relevant ist und den stärksten Dienstrad-Kaufanreiz für Arbeitgeber darstellt, ist die Ungleichbehandlung zum Elektroauto damit aufgehoben worden. Bis zum Jahreswechsel gilt nur ein „normales“ Fahrrad als Betriebsmittel, für das der Käufer, also der Betrieb, vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das E-Bike wiederum gilt laut Steuerrecht zur Zeit noch als Kraftrad, und Krafträder sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt, was die Anschaffung eines E-Job-Rades um 20% verteuert. E-Autos jedoch sind seit 2016 im Unterschied zu Kfz mit Verbrennungsmotor vorsteuerabzugsberechtigt

Parlamentsbeschluss beendet Benachteiligung von E-Bikes

Beim Steuerreform-Beschluss haben die Abgeordneten zugestimmt, dass für E-Bikes im Umsatzsteuergesetz der Vorsteuerabzug ermöglicht wird, und in der Sachbezugswerteverordnung „die Privatnutzung von Firmenkraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern“ als lohnsteuerbefreit geregelt werden kann. Die entsprechende Neuformulierung der Verordnung durch das Finanzministerium (BMF) wurde in der oben erwähnten Änderung mit Ende Oktober umgesetzt.

Steuerreform macht Dienstradmodell möglich

Bis da galt: Wenn Fahrräder, die von einem Betrieb angeschafft wurden, auch privat genutzt werden, kann theoretisch eine Lohnsteuerpflicht anfallen. Dienstradmodelle können also jetzt zuverlässig ausgearbeitet werden, da die Sachbezugswerteverordnung durch das BMF fixiert ist und in Kraft tritt. Der Ankauf von betrieblichen (E-)Diensträdern, die ArbeitnehmerInnen ohne Sachbezugskosten privat nutzen dürfen, ist für Dienstgeber also ab 1.1.2020 mit Vorsteuerabzug möglich!

Informationen zu Dienstrad-Modellen und der Gesetzeslage gibt es auch auf der Webseite jobrad.at. Diese wird vom Radkompetenz-Mitglied klimaaktiv.mobil, einer Initiative des Umweltministeriums BMNT, laufend aktualisiert. Die neue Umsatzsteuerregelung ist Teil der „Ökologisierung“ des Steuermodells. In Zukunft soll die Steuerlast auf Fahrzeuge nämlich nicht nur über den Hubraum bzw. die Leistung ermessen werden, sondern auch basierend auf der CO2-Emission.

Gesetzesänderungen im Detail

Die Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 §13 Abs. 2 Z2. wird laut Seite 7 in diesem Parlaments-Dokument so umgesetzt: Der Finanzminister kann in der Sachbezugswerteverordnung die Privatnutzung von Firmenkraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern regeln, was mit 31.10. hier geschah. Das Gesetz tritt mit 1.1.2020 in Kraft, davor muss noch die Sachbezugswerteverordnung angepasst werden – was eher eine Formsache des BMF sein sollte. Damit ist die Privatnutzung von Dienstfahrrädern mit oder ohne E-Antrieb klar als lohnsteuerfrei geregelt.

Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 § 12 Abs. 2 Z 2a (siehe Seite 67 in besagtem Parlaments-Dokument) lautet so, dass für Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 der Vorsteuerabzug ermöglicht wird. Die Anschaffung von Dienst-Elektro-Fahrräder ist damit ab 1.1.2020 ebenso vorsteuerabzugsfähig wie der Kauf von normalen Fahrrädern.

Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl.II Nr.416/2001 wurde durch den neuen §4b zu „Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads“ so ergänzt: „Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.“ (PDF-Quelle)

Kommen Dienstrad-Modelle wie in Deutschland?

In Deutschland können Unternehmen schon jetzt entweder direkt oder über Job-Rad-Anbieter Fahrräder steuerbegünstigt ankaufen. Entweder subventioniert der Arbeitgeber einen Teil des Rades oder der volle Kaufpreis wird über mehrere Jahre dem Arbeitnehmer vom Bruttolohn in Raten abgezogen. Dem erfolgreichen Business-Modell liegt eine klare gesetzliche Regelung zu Grunde, die den Sachbezug mit 0,5 % des Kaufpreises festlegt und Vorsteuer abzieht. In Österreich ist der Vorteil noch höher, da die komplette Sachbezugsbefreiung fixiert wurde. Damit ist erwartbar, dass auch in Österreich ähnliche Modelle wie in Deutschland angeboten werden. Seit Ende Februar 2020 ist Radkompetenz-Mitglied Kaloveo mit mein-ebike.at am Start.

Ein Beispiel für ein Informationsblatt zum aktuell möglichen Dienstrad-Modell bietet Radkompetenz-Mitglied Land Vorarlberg hier.

Fotos: Parlamentsdirektion, Peter Provaznik

Veröffentlicht am: 7. Oktober 2019Kategorien: Forschung & ProjekteSchlagwörter: , ,

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In Sachen Diensträder hat das Parlament eine wichtige Entscheidung gefällt: Als Teil der Ende September beschlossenen Steuerreform wird der Dienstgeber beim Erwerb von Dienstfahrrädern mit oder ohne Elektroantrieb ab Jänner 2020 vorsteuerabzugsberechtigt sein. ArbeitnehmerInnen sind sogar zur Gänze sachbezugsbefreit,wenn sie vom Arbeitgeber ein Dienstrad auch für private Fahrten bekommen. Damit ist Österreich bereit für ein rundum vorteilhaftes Dienstrad-Modell ab Jahreswechsel!

Vorgeschichte: Ungleichstellung und Grauzone

Unter einem Dienstrad-Modell wird verstanden, dass ArbeitnehmerInnen vom Arbeitgeber ein Fahrrad zur Verfügung gestellt bekommen, das sie auch privat nutzen können, entweder mit oder ohne Kostenbeitrag der NutzerInnen. In Österreich sind jedoch derzeit Fahrräder und E-Bikes (steuerrechtlich „Krafträder“) noch nicht voll vorsteuerabzugsberechtigt bzw. lohnsteuerbefreit – im Gegensatz zu Elektroautos. Die Sachbezugsbefreiung von Fahrrädern ist war bisher eine rechtliche Grauzone, die nur auf Gutachten und Fachmeinungen gestützt war. Wir hatten über die unerfreuliche Situation hier im Juli berichtet. Das änderte sich nun mit dieser Steuerreform und der Bundesgesetzblatt-Verordnung 314 vom 31.10.2019 zur „Änderung der Sachbezugswerteverordnung“, dass für E-Bikes ein „Sachbezugswert von Null anzusetzen“ ist (Details unten bzw hier im PDF).

Bei der finanzsteuerrechtlichen Frage des Vorsteuerabzuges, die betriebswirtschaftlich sehr relevant ist und den stärksten Dienstrad-Kaufanreiz für Arbeitgeber darstellt, ist die Ungleichbehandlung zum Elektroauto damit aufgehoben worden. Bis zum Jahreswechsel gilt nur ein „normales“ Fahrrad als Betriebsmittel, für das der Käufer, also der Betrieb, vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das E-Bike wiederum gilt laut Steuerrecht zur Zeit noch als Kraftrad, und Krafträder sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt, was die Anschaffung eines E-Job-Rades um 20% verteuert. E-Autos jedoch sind seit 2016 im Unterschied zu Kfz mit Verbrennungsmotor vorsteuerabzugsberechtigt

Parlamentsbeschluss beendet Benachteiligung von E-Bikes

Beim Steuerreform-Beschluss haben die Abgeordneten zugestimmt, dass für E-Bikes im Umsatzsteuergesetz der Vorsteuerabzug ermöglicht wird, und in der Sachbezugswerteverordnung „die Privatnutzung von Firmenkraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern“ als lohnsteuerbefreit geregelt werden kann. Die entsprechende Neuformulierung der Verordnung durch das Finanzministerium (BMF) wurde in der oben erwähnten Änderung mit Ende Oktober umgesetzt.

Steuerreform macht Dienstradmodell möglich

Bis da galt: Wenn Fahrräder, die von einem Betrieb angeschafft wurden, auch privat genutzt werden, kann theoretisch eine Lohnsteuerpflicht anfallen. Dienstradmodelle können also jetzt zuverlässig ausgearbeitet werden, da die Sachbezugswerteverordnung durch das BMF fixiert ist und in Kraft tritt. Der Ankauf von betrieblichen (E-)Diensträdern, die ArbeitnehmerInnen ohne Sachbezugskosten privat nutzen dürfen, ist für Dienstgeber also ab 1.1.2020 mit Vorsteuerabzug möglich!

Informationen zu Dienstrad-Modellen und der Gesetzeslage gibt es auch auf der Webseite jobrad.at. Diese wird vom Radkompetenz-Mitglied klimaaktiv.mobil, einer Initiative des Umweltministeriums BMNT, laufend aktualisiert. Die neue Umsatzsteuerregelung ist Teil der „Ökologisierung“ des Steuermodells. In Zukunft soll die Steuerlast auf Fahrzeuge nämlich nicht nur über den Hubraum bzw. die Leistung ermessen werden, sondern auch basierend auf der CO2-Emission.

Gesetzesänderungen im Detail

Die Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 §13 Abs. 2 Z2. wird laut Seite 7 in diesem Parlaments-Dokument so umgesetzt: Der Finanzminister kann in der Sachbezugswerteverordnung die Privatnutzung von Firmenkraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern regeln, was mit 31.10. hier geschah. Das Gesetz tritt mit 1.1.2020 in Kraft, davor muss noch die Sachbezugswerteverordnung angepasst werden – was eher eine Formsache des BMF sein sollte. Damit ist die Privatnutzung von Dienstfahrrädern mit oder ohne E-Antrieb klar als lohnsteuerfrei geregelt.

Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 § 12 Abs. 2 Z 2a (siehe Seite 67 in besagtem Parlaments-Dokument) lautet so, dass für Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 der Vorsteuerabzug ermöglicht wird. Die Anschaffung von Dienst-Elektro-Fahrräder ist damit ab 1.1.2020 ebenso vorsteuerabzugsfähig wie der Kauf von normalen Fahrrädern.

Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl.II Nr.416/2001 wurde durch den neuen §4b zu „Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads“ so ergänzt: „Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.“ (PDF-Quelle)

Kommen Dienstrad-Modelle wie in Deutschland?

In Deutschland können Unternehmen schon jetzt entweder direkt oder über Job-Rad-Anbieter Fahrräder steuerbegünstigt ankaufen. Entweder subventioniert der Arbeitgeber einen Teil des Rades oder der volle Kaufpreis wird über mehrere Jahre dem Arbeitnehmer vom Bruttolohn in Raten abgezogen. Dem erfolgreichen Business-Modell liegt eine klare gesetzliche Regelung zu Grunde, die den Sachbezug mit 0,5 % des Kaufpreises festlegt und Vorsteuer abzieht. In Österreich ist der Vorteil noch höher, da die komplette Sachbezugsbefreiung fixiert wurde. Damit ist erwartbar, dass auch in Österreich ähnliche Modelle wie in Deutschland angeboten werden. Seit Ende Februar 2020 ist Radkompetenz-Mitglied Kaloveo mit mein-ebike.at am Start.

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