Die neue radfreundliche StVO im Überblick

stvo

Am 1. Oktober 2022 tritt die aktuelle StVO-Novelle in Kraft, die wichtige Neuerungen für Radverkehr und Fußgänger:innen enthält. Zu den Highlights gehören die Erlaubnis des Rechtsabbiegens bei roter Ampel mit Zusatzpfeil, der verpflichtende Überholabstand für Kfz und das erlaubte Nebeinanderfahren. Der Beschluss der Gesetzesnovelle brachte allerdings auch Abstriche und ließ Luft für zukünftige Verbesserungen.

Über die Gesetzesvorlage und ihre Details hatten wir hier ausführlich berichtet. Nun bringen wir zum Anlass des Inkrafttretens die wichtigsten Neuerungen der 33. StVO-Novelle in grafischen Darstellungen unseres Mitglieds klimaaktiv mobil, der Initiative des Klimaschutzministeriums. Die Radlobby Österreich hat dazu eine aktuelle Broschüre zum Download bereitgestellt.

Ein Zusatzschild mit „Grünem Pfeil“ erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel

Gemeinden und Städte haben künftig die Möglichkeit, mittels Grünpfeil-Zusatzschild bei einzelnen Kreuzungen dem Radverkehr das Rechtsabbiegen bei Rot zu erlauben. Die Radfahrenden haben gegenüber querenden Fußgänger:innen Nachrang und müssen vor dem Abbiegevorgang ähnlich wie bei einem Stop-Schild anhalten. Bei T-Kreuzungen ist es analog erlaubt, geradeaus zu fahren.

Diese Regelung darf „nur erlassen werden, wenn hinsichtlich der dadurch bestimmten Kreuzungen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen“ und orientiert sich an der Regelung in Deutschland, bei der ebenfalls das Anhalten vorm Abbiegen verordnet ist. In der Schweiz, Belgien und Frankreich etc. ist das Anhalten nicht nötig, alle Studien zeigen dass dadurch keine erhöhte Gefahr entsteht.

Klar definierter Überholabstand mit Ausnahmeregelung

Beim Überholen von Radfahrenden müssen Kraftfahrzeuge außerorts einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten.

Innerorts gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern. Bis zu einem Tempo des Kfz von 30 km/h darf die Überholdistanz jedoch unterschritten werden, falls noch ausreichend Abstand eingehalten werden kann, nämlich ein „der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird.“ Weiters gilt der definierte Überholabstand nicht beim Vorbeifahren an Radfahrenden, darunter fallen leider auch Situationen, in denen sich Radfahrende auf Radstreifen oder Mehrszweckstreifen befinden. Aber auch in diesen Situationen ist von den Kfz-Lenkenden ein ausreichender Abstand einzuhalten, der die Verkehrssicherheit gewährleistet.

Nebeneinander Radfahren wird mit zahlreichen Einschränkungen erlaubt

Nun darf mit dem Fahrrad auf allen Straßen neben einem radelnden Kind (Alter bis zu 12 Jahren) gefahren werden, was eine große Erleichterung für Eltern und andere Begleitpersonen zur Absicherung der Kinder darstellt. Die einzige Ausnahme sind Schienenstraßen. Alle Radler:innen, die älter als 12 Jahre sind, dürfen nur auf Tempo 30 Straßen mit einem einspurigen Fahrrad neben anderen erwachsenen Radfahrenden fahren, ausgenommen auf Schienenstraßen und Vorrangstraßen. Zusätzlich gilt: „sofern niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden.“

Queren von Kreuzungen im geschlossenen Verband

Radfahrenden in Gruppen ab zehn Personen ist das Queren einer Kreuzung in der geschlossenen Gruppe gestattet, auch wenn die Ampel währenddessen auf Rot schaltet: „Dabei sind beim Einfahren in die Kreuzung die für Radfahrer geltenden Vorrangregeln zu beachten; der voran fahrende Radfahrer hat im Kreuzungsbereich den übrigen Fahrzeuglenkern das Ende der Gruppe durch Handzeichen zu signalisieren und erforderlichenfalls vom Fahrrad abzusteigen. Der erste und letzte Radfahrer der Gruppe haben dabei eine reflektierende Warnweste zu tragen.“ Andere Verkehrsteilnehmer:innen müssen der Gruppe das gemeinsame Verlassen der Kreuzung ermöglichen.

Annäherungsgeschwindigkeit bei Radüberfahrten flexibilisiert

Radfahrende dürfen sich ungeregelten Radfahrerüberfahrten zwar weiterhin nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern „und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren“, aber das gilt nicht mehr, wenn „in unmittelbarer Nähe aktuell kein motorisierter Verkehr fährt.“

Schnelle E-Bikes dürfen auf Überland-Radwegen fahren

Radwege oder gemischte Fuß- und Radwege dürfen von S-Pedelecs (E-Bikes mit Geschwindigkeiten bis zu 45 km/h und Kennzeichenpflicht) außerorts befahren werden, ebenso von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Diese Regelung gilt aber nur bei Kundmachung durch ein Zusatzschild. Diese Neuerung erleichtert die Errichtung von Radwegen außerorts und gibt Fahrer:innen von S-Pedelecs mehr Sicherheit.

Verkehrsberuhigte Schulstraße einheitlich per Schild geregelt

Die verkehrsberuhigte Schulstraße bekommt auch ein eigenes Verkehrszeichen, die Einführung wird nun für die Gemeinden und Städte durch eine einheitliche Regelung erleichtert. Dabei ist das Schulumfeld zu bestimmten Zeiten nicht mit Kfz befahrbar, sondern nur zu Fuß oder per Fahrrad zu erreichen. Das erhöht die Sicherheit der Schulkinder, vermeidet Eltern-Taxi-Staus und fördert die Aktive Mobilität auf dem Schulweg.

Lkw-Gefahr beim Rechtsabbiegen durch Schrittgeschwindigkeit vermindert

Lkw dürfen künftig nur mit Schritttempo rechts abbiegen, wenn Fußgänger:innen oder Radfahrer:innen in der Nähe sind, genauer: „wenn mit geradeaus fahrendem Fahrradverkehr, in selber Fahrtrichtung rechts abbiegendem Fahrradverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist“.

Was steckt sonst noch in der Novelle?

Hier ein kurzer Überblick weiterer Veränderungen, die den Radverkehr betreffen.

Erleichterung bei Fahrradstraßen: Die Behörde kann nach diser Novelle „nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, dass die Fahrradstraße Schilddauernd oder zu bestimmten Zeiten oder zu Zwecken der Durchfahrt“ mit Kfz befahren werden darf. Das erleichtert die Einführung von Fahrradstraßen deutlich und greift die deutsche Regelung (rechts im Bild) auf.

Klärung bezüglich Strafhöhen: Wenn Radfahrernde gegen eine oder mehrere Ausrüstungsbestimmungen der Fahrradverordnung bezüglich Reflektoren oder Lichter verstoßen,  ist das nur mehr „als eine einzelne Verwaltungsübertretung zu bestrafen.“

Fahrradparken in Fuzos: Bisher war das Abstellen von Fahrrädern in Fußgängerzonen nur zu Zeiten des erlaubten Befahrens für die Dauer der dort zu verrichtenden Tätigkeit erlaubt. Mit der Novelle soll das Abstellen von Fahrrädern immer erlaubt werden.

Parkende Kfz dürfen nicht merh auf Radwege oder Gehsteige ragen: Ausdrücklich untersagt werden Behinderungen auf „Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr vorbehalten sind“ durch überragende Kfz oder andere Hindernisse.

Das Vorbeifahren an Öffentlichen Verkehrsmitteln in Haltestellen ist für Fahrzeuglenker:innen – also auch Radfahrer:innen – „auf der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist,“ nicht gestattet.

Neue Beschilderungen kommen für Sackgassen mit Durchgehmöglichkeit oder DurchfahrmöglichkeSchildit für Radfahrende und für Hinweise auf E-Ladestellen mit Entfernungsangabe. Auch die Wegweiser für Radverkehr werden nun in der StVO verankert.

Wenn ein Schutzweg vorhanden oder nicht mehr als 25 m entfernt ist, muss dieser zum Überqueren der Fahrbahn benutzt werdenen, jedoch gilt dies nicht mehr, „wenn es die Verkehrslage zweifellos zulässt und der Fahrzeugverkehr
nicht behindert wird“. Fußgänger:innen dürfen die Fahrbahn nun auch „auf geradem Weg überqueren, um eine Haltestelleninsel zu erreichen oder zu verlassen, wenn der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird.“

Aus der Gesetzesvorlage gestrichen

Der vorgeschlagene Punkt „Radfahren gegen die Einbahn wird zum Standard“ wurde nicht in die Novelle aufgenommen. Dadurch hätten Einbahnen mit einer Breite von mindestens vier Metern ohne Parkplätze und Tempo 30 für den Radverkehr per Gesetz geöffnet sein sollen, außer die Behörde begründet, dass dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich wäre. Zur Verbesserung der Sichtbeziehungen im Kreuzungsbereich hätte der derzeit geltende Mindestabstand für das Halten und Parken von derzeit 5 m auf 8 m mittels Sicherung durch Sperrfläche oder bauliche Maßnahmen angehoben werden sollen, der Punkt fiel aber auch der Stellungnahme der Stadt Wien zum Opfer.

Unser Radkompetenz-Mitglied Radlobby Österreich hat hier die StVO-Novelle aufbereitet: www.radlobby.at/33-stvo-novelle 

Radkompetenz-Video aus Frankreich

Als Beispiel der in Paris allgegenwärtigen Regelungen zum Rechtsabbiegen bei Rot zeigen wir hier zwei exemplarische Situationen – eine davon auch zum Geradeaus-Fahren an T-Kreuzungen. Dabei ist kein „Halt“ vorgeschrieben.

 

Alle Grafiken: BMK/unart

Veröffentlicht am: 6. Oktober 2023Kategorien: Förderer & InitiativenSchlagwörter: ,

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Am 1. Oktober 2022 tritt die aktuelle StVO-Novelle in Kraft, die wichtige Neuerungen für Radverkehr und Fußgänger:innen enthält. Zu den Highlights gehören die Erlaubnis des Rechtsabbiegens bei roter Ampel mit Zusatzpfeil, der verpflichtende Überholabstand für Kfz und das erlaubte Nebeinanderfahren. Der Beschluss der Gesetzesnovelle brachte allerdings auch Abstriche und ließ Luft für zukünftige Verbesserungen.

Über die Gesetzesvorlage und ihre Details hatten wir hier ausführlich berichtet. Nun bringen wir zum Anlass des Inkrafttretens die wichtigsten Neuerungen der 33. StVO-Novelle in grafischen Darstellungen unseres Mitglieds klimaaktiv mobil, der Initiative des Klimaschutzministeriums. Die Radlobby Österreich hat dazu eine aktuelle Broschüre zum Download bereitgestellt.

Ein Zusatzschild mit „Grünem Pfeil“ erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel

Gemeinden und Städte haben künftig die Möglichkeit, mittels Grünpfeil-Zusatzschild bei einzelnen Kreuzungen dem Radverkehr das Rechtsabbiegen bei Rot zu erlauben. Die Radfahrenden haben gegenüber querenden Fußgänger:innen Nachrang und müssen vor dem Abbiegevorgang ähnlich wie bei einem Stop-Schild anhalten. Bei T-Kreuzungen ist es analog erlaubt, geradeaus zu fahren.

Diese Regelung darf „nur erlassen werden, wenn hinsichtlich der dadurch bestimmten Kreuzungen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen“ und orientiert sich an der Regelung in Deutschland, bei der ebenfalls das Anhalten vorm Abbiegen verordnet ist. In der Schweiz, Belgien und Frankreich etc. ist das Anhalten nicht nötig, alle Studien zeigen dass dadurch keine erhöhte Gefahr entsteht.

Klar definierter Überholabstand mit Ausnahmeregelung

Beim Überholen von Radfahrenden müssen Kraftfahrzeuge außerorts einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten.

Innerorts gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern. Bis zu einem Tempo des Kfz von 30 km/h darf die Überholdistanz jedoch unterschritten werden, falls noch ausreichend Abstand eingehalten werden kann, nämlich ein „der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird.“ Weiters gilt der definierte Überholabstand nicht beim Vorbeifahren an Radfahrenden, darunter fallen leider auch Situationen, in denen sich Radfahrende auf Radstreifen oder Mehrszweckstreifen befinden. Aber auch in diesen Situationen ist von den Kfz-Lenkenden ein ausreichender Abstand einzuhalten, der die Verkehrssicherheit gewährleistet.

Nebeneinander Radfahren wird mit zahlreichen Einschränkungen erlaubt

Nun darf mit dem Fahrrad auf allen Straßen neben einem radelnden Kind (Alter bis zu 12 Jahren) gefahren werden, was eine große Erleichterung für Eltern und andere Begleitpersonen zur Absicherung der Kinder darstellt. Die einzige Ausnahme sind Schienenstraßen. Alle Radler:innen, die älter als 12 Jahre sind, dürfen nur auf Tempo 30 Straßen mit einem einspurigen Fahrrad neben anderen erwachsenen Radfahrenden fahren, ausgenommen auf Schienenstraßen und Vorrangstraßen. Zusätzlich gilt: „sofern niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden.“

Queren von Kreuzungen im geschlossenen Verband

Radfahrenden in Gruppen ab zehn Personen ist das Queren einer Kreuzung in der geschlossenen Gruppe gestattet, auch wenn die Ampel währenddessen auf Rot schaltet: „Dabei sind beim Einfahren in die Kreuzung die für Radfahrer geltenden Vorrangregeln zu beachten; der voran fahrende Radfahrer hat im Kreuzungsbereich den übrigen Fahrzeuglenkern das Ende der Gruppe durch Handzeichen zu signalisieren und erforderlichenfalls vom Fahrrad abzusteigen. Der erste und letzte Radfahrer der Gruppe haben dabei eine reflektierende Warnweste zu tragen.“ Andere Verkehrsteilnehmer:innen müssen der Gruppe das gemeinsame Verlassen der Kreuzung ermöglichen.

Annäherungsgeschwindigkeit bei Radüberfahrten flexibilisiert

Radfahrende dürfen sich ungeregelten Radfahrerüberfahrten zwar weiterhin nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern „und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren“, aber das gilt nicht mehr, wenn „in unmittelbarer Nähe aktuell kein motorisierter Verkehr fährt.“

Schnelle E-Bikes dürfen auf Überland-Radwegen fahren

Radwege oder gemischte Fuß- und Radwege dürfen von S-Pedelecs (E-Bikes mit Geschwindigkeiten bis zu 45 km/h und Kennzeichenpflicht) außerorts befahren werden, ebenso von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Diese Regelung gilt aber nur bei Kundmachung durch ein Zusatzschild. Diese Neuerung erleichtert die Errichtung von Radwegen außerorts und gibt Fahrer:innen von S-Pedelecs mehr Sicherheit.

Verkehrsberuhigte Schulstraße einheitlich per Schild geregelt

Die verkehrsberuhigte Schulstraße bekommt auch ein eigenes Verkehrszeichen, die Einführung wird nun für die Gemeinden und Städte durch eine einheitliche Regelung erleichtert. Dabei ist das Schulumfeld zu bestimmten Zeiten nicht mit Kfz befahrbar, sondern nur zu Fuß oder per Fahrrad zu erreichen. Das erhöht die Sicherheit der Schulkinder, vermeidet Eltern-Taxi-Staus und fördert die Aktive Mobilität auf dem Schulweg.

Lkw-Gefahr beim Rechtsabbiegen durch Schrittgeschwindigkeit vermindert

Lkw dürfen künftig nur mit Schritttempo rechts abbiegen, wenn Fußgänger:innen oder Radfahrer:innen in der Nähe sind, genauer: „wenn mit geradeaus fahrendem Fahrradverkehr, in selber Fahrtrichtung rechts abbiegendem Fahrradverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist“.

Was steckt sonst noch in der Novelle?

Hier ein kurzer Überblick weiterer Veränderungen, die den Radverkehr betreffen.

Erleichterung bei Fahrradstraßen: Die Behörde kann nach diser Novelle „nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, dass die Fahrradstraße Schilddauernd oder zu bestimmten Zeiten oder zu Zwecken der Durchfahrt“ mit Kfz befahren werden darf. Das erleichtert die Einführung von Fahrradstraßen deutlich und greift die deutsche Regelung (rechts im Bild) auf.

Klärung bezüglich Strafhöhen: Wenn Radfahrernde gegen eine oder mehrere Ausrüstungsbestimmungen der Fahrradverordnung bezüglich Reflektoren oder Lichter verstoßen,  ist das nur mehr „als eine einzelne Verwaltungsübertretung zu bestrafen.“

Fahrradparken in Fuzos: Bisher war das Abstellen von Fahrrädern in Fußgängerzonen nur zu Zeiten des erlaubten Befahrens für die Dauer der dort zu verrichtenden Tätigkeit erlaubt. Mit der Novelle soll das Abstellen von Fahrrädern immer erlaubt werden.

Parkende Kfz dürfen nicht merh auf Radwege oder Gehsteige ragen: Ausdrücklich untersagt werden Behinderungen auf „Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr vorbehalten sind“ durch überragende Kfz oder andere Hindernisse.

Das Vorbeifahren an Öffentlichen Verkehrsmitteln in Haltestellen ist für Fahrzeuglenker:innen – also auch Radfahrer:innen – „auf der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist,“ nicht gestattet.

Neue Beschilderungen kommen für Sackgassen mit Durchgehmöglichkeit oder DurchfahrmöglichkeSchildit für Radfahrende und für Hinweise auf E-Ladestellen mit Entfernungsangabe. Auch die Wegweiser für Radverkehr werden nun in der StVO verankert.

Wenn ein Schutzweg vorhanden oder nicht mehr als 25 m entfernt ist, muss dieser zum Überqueren der Fahrbahn benutzt werdenen, jedoch gilt dies nicht mehr, „wenn es die Verkehrslage zweifellos zulässt und der Fahrzeugverkehr
nicht behindert wird“. Fußgänger:innen dürfen die Fahrbahn nun auch „auf geradem Weg überqueren, um eine Haltestelleninsel zu erreichen oder zu verlassen, wenn der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird.“

Aus der Gesetzesvorlage gestrichen

Der vorgeschlagene Punkt „Radfahren gegen die Einbahn wird zum Standard“ wurde nicht in die Novelle aufgenommen. Dadurch hätten Einbahnen mit einer Breite von mindestens vier Metern ohne Parkplätze und Tempo 30 für den Radverkehr per Gesetz geöffnet sein sollen, außer die Behörde begründet, dass dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich wäre. Zur Verbesserung der Sichtbeziehungen im Kreuzungsbereich hätte der derzeit geltende Mindestabstand für das Halten und Parken von derzeit 5 m auf 8 m mittels Sicherung durch Sperrfläche oder bauliche Maßnahmen angehoben werden sollen, der Punkt fiel aber auch der Stellungnahme der Stadt Wien zum Opfer.

Unser Radkompetenz-Mitglied Radlobby Österreich hat hier die StVO-Novelle aufbereitet: www.radlobby.at/33-stvo-novelle 

Radkompetenz-Video aus Frankreich

Als Beispiel der in Paris allgegenwärtigen Regelungen zum Rechtsabbiegen bei Rot zeigen wir hier zwei exemplarische Situationen – eine davon auch zum Geradeaus-Fahren an T-Kreuzungen. Dabei ist kein „Halt“ vorgeschrieben.

 

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