StVO-Novelle mit neuen Fahrrad-Definitionen und Videoüberwachung geht in Begutachtung

Mit 21. Oktober liegt der Entwurf für eine StVO-Novelle vor, die Mobilitätsminister Peter Hanke der Presse vorstellte. Die wichtigsten Eckpunkte sind die Ermöglichung von Videoüberwachung für Verkehrsberuhigungsmaßnahmen und neue Regeln für E-Scooter sowie E-Bikes, deren Antrieb nicht über Pedale unterstützt wird. Eine allgemeine Helmpflicht für E-Bikes ist nicht vorgesehen. Offene Fragen zu Auswirkungen auf Spezialräder und Transporträder wurden vom Verkehrsministerium (BMIMI) geklärt.
Was steht also in der Vorlage der Sammelnovelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Änderungen im Kraftfahrgesetz (KFG) und Führerscheingesetz (FSG)?
Wie aus E-Bikes zuerst E-Mopeds und nun Kraftfahrzeuge werden sollen
Ein starker Impuls für die StVO-Novelle ging von der Stadt Wien aus. Wir hatten die Debatte rund um E-Mopeds, Radwege und geeignete Infrastruktur hier zusammengefasst. 2024 hatte Radkompetenz-Mitglied Mobilitätsagentur Wien eine Studie des Instituts für Verkehrswissenschaften der TU Wien veranlasst, um das Sicherheitsgefühl auf Wiener Radwegen angesichts der steigenden Zahl von sogenannten „E-Mopeds“ zu erhöhen. Letztere Bezeichnung meint E-Bikes in Motorrollerform, die über einen E-Antrieb verfügen, der über einen Drehgriff angesteuert wird, also ohne Pedale. Wiens Verkehrsstadträtin Ulli Sima (SPÖ) wollte damit eine rechtliche Unterscheidung zwischen Fahrrädern, E-Kleinstfahrzeugen und Kleinkrafträdern erwirken. Die zunehmende Zahl der E-Scooter und deren steigende Unfallzahlen spielten dabei auch eine große Rolle.

Essenszusteller:innen in Wien als Anlass eines Teils der StVO-Novelle
Der Gesetzesenturf (hier zum Download) versucht diesen Ansprüchen nun gerecht zu werden, indem im 2. Paragrafen der StVO u.a. dieser Satz ergänzt wird: „Fahrzeuge der Klasse L1e-B (zweirädriges Kleinkraftrad) ohne Pedalantrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. L60 vom 2. März 2013, gelten nicht als Fahrrad;“. Dadurch sollen die oben sogenannten „E-Mopeds“ als zweirädrige Kleinkrafträder ohne Pedalantrieb vom Radweg auf die Fahrbahn gebracht werden. Dabei werden sie rechtlich den Kraftfahrzeugregelungen unterworfen: Zulassungspflicht, Nummerntafel, Versicherungspflicht, Führerscheinpflicht, Motorradsturzhelmpflicht. Infolgedessen wird zu beobachten sein, auf welche Fahrzeuge Lieferdienstnehmer:innen als Alternative umsteigen werden – verbrennunsgmotorisierte Mopeds mit 45 km/h Höchstgeschwindigkeit sind für Verkehrssicherheit und Klimaschutz jedenfalls nicht förderlich.

Faksimile aus dem Gesetzesentwurf vom 21.10.2025
Nicht von der Novelle betroffen sind gängige E-Bikes und E-Transporträder, die über einen sogenannten Pedelec-Antrieb, also Motoransteuerung durch Treten, bis 25km/h verfügen. Mit dem Bezug auf die EU-Verordnung zu Fahrzeugklassen (hier im Original) ergaben sich noch offene Fragen zur Klassifizierung von mehrspurigen Fahrrädern und Transporträdern mit E-Antrieb via Drehgriff, die vom BMIMI bezüglich der StVO-Novelle geklärt wurden:

Spezialmodelle mit elektrischer Unterstützung ohne Pedale, die von Fahrrädern für mobilitätseingeschränkte Personen bis zu Transportern der österreichischen Post reichen, sind also von der vorgeschlagenen Regelung nicht betroffen. Einspurige E-Bikes mit Drehgriff und ohne Pedale werden zu Kraftfahrzeugen. Die Begutachtungsfrist von sechs Wochen läuft bis Ende November. Danach wird das Gesetz dem Nationalrat zum Beschluss vorgelegt. Die StVO-Neuerungen rund um E-Bikes sollen mit 1. Oktober 2026 in Kraft treten.
Kamerabasierte Verkehrsberuhigung wird ermöglicht
Mit einer weiteren wichtigen Neuerung schafft das Mobilitätsministerium (BMIMI) einen Rechtsrahmen für den Einsatz kamerabasierter Systeme zur Verkehrsberuhigung in Städten und Gemeinden. Künftig sollen Einfahrts- und Fahrverbote für mehrspurige Kraftfahrzeuge in einem definierten Gebiet im Rahmen eines automatisierten Zufahrtsmanagements kontrolliert werden können, um bei Bedarf Verkehrsberuhigung zugunsten der Verkehrssicherheit und der Lebensqualität umzusetzen. Die Systeme dürfen laut BMIMI ausschließlich in klar definierten Zufahrtsbereichen – etwa an Einfahrten zu Stadtzentren – eingesetzt werden. Die kameraüberwachten Gebiete sollen mit einer Zusatztafel samt Kamerasymbol und einer neuen Bodenmarkierung gekennzeichnet werden. Das Inkrafttreten ist mit 1. Mai 2026 geplant, damit können Verkehrsberuhigungen wie jene der Wiener Innenstadt auf den Weg gebracht werden.

Eine kamerabasierte Überwachung von Busspuren, Geh- und Radwegen oder Fußgängerzonen als eigenständige Maßnahme soll hingegen nicht zulässig sein – mit Ausnahme der sogenannten Schulstraßen, wo der Verkehrsberuhigung ein besonderer Stellenwert zum Wohle der Schulkinder eingeräumt wird. Zudem sind im Begutachtungsentwurf einspurige Kraftfahrzeuge, wie Motorräder oder Mopeds, von der automatisierten Erfassung ausgenommen. Fragliche Punkte betreffen hier die Themen des Datenschutzes, der im Gesetzesentwurf so geregelt wurde:

Faksimile aus dem Gesetzesentwurf vom 21.10.2025
Helmpflicht: Was ändert sich bei E-Scooter und E-Bike?
Neue Regeln für E-Scooter und E-Bikes sind ebenfalls in der Novelle umfasst. E-Scooter werden künftig eindeutig als Fahrzeuge definiert, nicht mehr als Kleinfahrzeuge. Für sie soll mit Inkrafttreten der Novelle mit 1. Mai 2026 gelten: Keine Mitnahme von Personen oder Waren, eine Helmpflicht bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, sowie die Pflicht zur Ausstattung mit Blinkern und einer Klingel. Zudem wird die Promillegrenze von 0,8 Prozent auf 0,5 Prozent gesenkt. Für jugendliche E-Bike-Fahrende soll eine Helmpflicht bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eingeführt werden.

Das woom E-Bike für Kinder unterwegs in Wien
Gesetzesentwurf: Download auf RIS | Begutachtungsseite des Parlaments
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Verwandte Themen:
- Debatte rund um E-Mopeds, Radwege und geeignete Infrastruktur
- Kinderfreundliches Graz: neue Radspielplätze und Evaluation des Kinder-Radlbonus
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- Zur Nationalratswahl: Parteien im Fahrradpolitik-Vergleich
- Städtevergleich: Wie zufrieden sind Radfahrende in Österreich?
- Rechts bei Rot: erste Umsetzungen und internationale Richtlinien
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StVO-Novelle mit neuen Fahrrad-Definitionen und Videoüberwachung geht in Begutachtung
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Mit 21. Oktober liegt der Entwurf für eine StVO-Novelle vor, die Mobilitätsminister Peter Hanke der Presse vorstellte. Die wichtigsten Eckpunkte sind die Ermöglichung von Videoüberwachung für Verkehrsberuhigungsmaßnahmen und neue Regeln für E-Scooter sowie E-Bikes, deren Antrieb nicht über Pedale unterstützt wird. Eine allgemeine Helmpflicht für E-Bikes ist nicht vorgesehen. Offene Fragen zu Auswirkungen auf Spezialräder und Transporträder wurden vom Verkehrsministerium (BMIMI) geklärt.
Was steht also in der Vorlage der Sammelnovelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Änderungen im Kraftfahrgesetz (KFG) und Führerscheingesetz (FSG)?
Wie aus E-Bikes zuerst E-Mopeds und nun Kraftfahrzeuge werden sollen
Ein starker Impuls für die StVO-Novelle ging von der Stadt Wien aus. Wir hatten die Debatte rund um E-Mopeds, Radwege und geeignete Infrastruktur hier zusammengefasst. 2024 hatte Radkompetenz-Mitglied Mobilitätsagentur Wien eine Studie des Instituts für Verkehrswissenschaften der TU Wien veranlasst, um das Sicherheitsgefühl auf Wiener Radwegen angesichts der steigenden Zahl von sogenannten „E-Mopeds“ zu erhöhen. Letztere Bezeichnung meint E-Bikes in Motorrollerform, die über einen E-Antrieb verfügen, der über einen Drehgriff angesteuert wird, also ohne Pedale. Wiens Verkehrsstadträtin Ulli Sima (SPÖ) wollte damit eine rechtliche Unterscheidung zwischen Fahrrädern, E-Kleinstfahrzeugen und Kleinkrafträdern erwirken. Die zunehmende Zahl der E-Scooter und deren steigende Unfallzahlen spielten dabei auch eine große Rolle.

Essenszusteller:innen in Wien als Anlass eines Teils der StVO-Novelle
Der Gesetzesenturf (hier zum Download) versucht diesen Ansprüchen nun gerecht zu werden, indem im 2. Paragrafen der StVO u.a. dieser Satz ergänzt wird: „Fahrzeuge der Klasse L1e-B (zweirädriges Kleinkraftrad) ohne Pedalantrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, ABl. L60 vom 2. März 2013, gelten nicht als Fahrrad;“. Dadurch sollen die oben sogenannten „E-Mopeds“ als zweirädrige Kleinkrafträder ohne Pedalantrieb vom Radweg auf die Fahrbahn gebracht werden. Dabei werden sie rechtlich den Kraftfahrzeugregelungen unterworfen: Zulassungspflicht, Nummerntafel, Versicherungspflicht, Führerscheinpflicht, Motorradsturzhelmpflicht. Infolgedessen wird zu beobachten sein, auf welche Fahrzeuge Lieferdienstnehmer:innen als Alternative umsteigen werden – verbrennunsgmotorisierte Mopeds mit 45 km/h Höchstgeschwindigkeit sind für Verkehrssicherheit und Klimaschutz jedenfalls nicht förderlich.

Faksimile aus dem Gesetzesentwurf vom 21.10.2025
Nicht von der Novelle betroffen sind gängige E-Bikes und E-Transporträder, die über einen sogenannten Pedelec-Antrieb, also Motoransteuerung durch Treten, bis 25km/h verfügen. Mit dem Bezug auf die EU-Verordnung zu Fahrzeugklassen (hier im Original) ergaben sich noch offene Fragen zur Klassifizierung von mehrspurigen Fahrrädern und Transporträdern mit E-Antrieb via Drehgriff, die vom BMIMI bezüglich der StVO-Novelle geklärt wurden:

Spezialmodelle mit elektrischer Unterstützung ohne Pedale, die von Fahrrädern für mobilitätseingeschränkte Personen bis zu Transportern der österreichischen Post reichen, sind also von der vorgeschlagenen Regelung nicht betroffen. Einspurige E-Bikes mit Drehgriff und ohne Pedale werden zu Kraftfahrzeugen. Die Begutachtungsfrist von sechs Wochen läuft bis Ende November. Danach wird das Gesetz dem Nationalrat zum Beschluss vorgelegt. Die StVO-Neuerungen rund um E-Bikes sollen mit 1. Oktober 2026 in Kraft treten.
Kamerabasierte Verkehrsberuhigung wird ermöglicht
Mit einer weiteren wichtigen Neuerung schafft das Mobilitätsministerium (BMIMI) einen Rechtsrahmen für den Einsatz kamerabasierter Systeme zur Verkehrsberuhigung in Städten und Gemeinden. Künftig sollen Einfahrts- und Fahrverbote für mehrspurige Kraftfahrzeuge in einem definierten Gebiet im Rahmen eines automatisierten Zufahrtsmanagements kontrolliert werden können, um bei Bedarf Verkehrsberuhigung zugunsten der Verkehrssicherheit und der Lebensqualität umzusetzen. Die Systeme dürfen laut BMIMI ausschließlich in klar definierten Zufahrtsbereichen – etwa an Einfahrten zu Stadtzentren – eingesetzt werden. Die kameraüberwachten Gebiete sollen mit einer Zusatztafel samt Kamerasymbol und einer neuen Bodenmarkierung gekennzeichnet werden. Das Inkrafttreten ist mit 1. Mai 2026 geplant, damit können Verkehrsberuhigungen wie jene der Wiener Innenstadt auf den Weg gebracht werden.

Eine kamerabasierte Überwachung von Busspuren, Geh- und Radwegen oder Fußgängerzonen als eigenständige Maßnahme soll hingegen nicht zulässig sein – mit Ausnahme der sogenannten Schulstraßen, wo der Verkehrsberuhigung ein besonderer Stellenwert zum Wohle der Schulkinder eingeräumt wird. Zudem sind im Begutachtungsentwurf einspurige Kraftfahrzeuge, wie Motorräder oder Mopeds, von der automatisierten Erfassung ausgenommen. Fragliche Punkte betreffen hier die Themen des Datenschutzes, der im Gesetzesentwurf so geregelt wurde:

Faksimile aus dem Gesetzesentwurf vom 21.10.2025
Helmpflicht: Was ändert sich bei E-Scooter und E-Bike?
Neue Regeln für E-Scooter und E-Bikes sind ebenfalls in der Novelle umfasst. E-Scooter werden künftig eindeutig als Fahrzeuge definiert, nicht mehr als Kleinfahrzeuge. Für sie soll mit Inkrafttreten der Novelle mit 1. Mai 2026 gelten: Keine Mitnahme von Personen oder Waren, eine Helmpflicht bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, sowie die Pflicht zur Ausstattung mit Blinkern und einer Klingel. Zudem wird die Promillegrenze von 0,8 Prozent auf 0,5 Prozent gesenkt. Für jugendliche E-Bike-Fahrende soll eine Helmpflicht bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eingeführt werden.

Das woom E-Bike für Kinder unterwegs in Wien
Gesetzesentwurf: Download auf RIS | Begutachtungsseite des Parlaments
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